Seit dem 1. April 2017 sind die neuen Psychotherapierichtlinien in Kraft getreten.
Vor
einem Erstgespräch in meiner Praxis müssen gesetzlich versicherte
Patienten einen Termin in der sog. "Psychotherapeutischen Sprechstunde"
bei einem Kassentherapeuten wahrnehmen. Dort wird geprüft, ob eine
behandlungsbedürftige Störung mit Krankheitswert vorliegt und ob eine
Psychotherapieindikation gegeben ist (Formblatt PV 11).
Sie
können erst danach einen Termin in meiner Praxis vereinbaren. Eine
Therapie im Kostenerstattungsverfahren setzt außerdem voraus, dass Sie
nachweislich innerhalb von 3 Monaten keinen Therapieplatz bei einem
kassenzugelassenen Kollegen erhalten können.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der §13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch SGB V, wenn Sie die entsprechenden o.g. Voraussetzungen nachweisen können. Ein Gerichtsurteil (Rechtsquelle: BSG Az. 6 RKa 15/97) hat festgelegt: "Die zumutbare maximale Wartezeit bis zum Beginn einer Psychotherapie bei Erwachsenen darf 3 Monate nicht überschreiten. Es ist die Aufgabe der Krankenkasse, dem Patienten einen Therapeuten mit Kassenzulassung zur Verfügung zu stellen."